Vereinssatzung
Satzung für den Sportverein Großeicholzheim 1921 e.V. im Folgenden auch “SVG” oder “Verein” genannt |
Präambel
Der Sportverein Großeicholzheim e.V. wurde im Jahre 1921 gegründet. |
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Sportverein Großeicholzheim 1921 e.V. und hat seinen Sitz in Großeicholzheim. Der Sportverein Großeicholzheim e.V. ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim unter Nr. VR450030 eingetragen. Die Vereinsfarben sind gelb/schwarz. |
§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Alle Sportarten können zur Ausübung gelangen. Derzeit wird der Satzungszweck insbesondere verwirklicht durch:
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 AO). Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Aufwandsersatz kann bei begründetem Anspruch in Höhe der steuerlich anerkannten Pauschalen für Reisekosten bezahlt werden. Parteipolitische und religiöse Bestrebungen sind ausgeschlossen. Der Verein ist Mitglied beim Badischen Sportbund. Soweit darüber hinaus noch Mitgliedschaften bei Fachverbänden bestehen, gelten deren Satzungen und Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung rechtsverbindlich für den Verein und seine Einzelmitglieder. Der Verein und seine Einzelmitglieder unterwerfen sich auch der Rechtsprechung der jeweiligen Fachverbände und ermächtigen diese, die ihnen überlassenen Befugnisse weiter zu übertragen. Die jugendlichen Mitglieder des Vereins bilden die Vereinsjugend. Die Jugendordnung regelt die Jugendarbeit des Vereins in Inhalt, Form und Organisation. |
§ 3 Aufgaben
Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören:
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§ 4 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreters. Mitglieder des Vereins sind:
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des Vorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten. Die Regelungen über Ehrungen von Mitgliedern und Ehrenmitglieder sind in einer Ehrenordnung festgelegt. |
§ 5 Aufnahme
Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Sie erfolgt nach vorheriger Zustimmung der Abteilung, zu welcher der Anmeldende gehören will. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden. Mit der Anmeldung muss die Einzugsermächtigung für die Abbuchung des Mitgliedsbeitrages vorgelegt werden. |
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Nach Erledigungen aller Verpflichtungen gegenüber dem Verein ist der Austritt schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied nach Rückstand der fälligen Beitragsverpflichtungen nach erfolgter zweimaliger Mahnung aus dem Verein auszuschließen und aus der Mitgliederliste zu streichen. Die Pflicht zur Zahlung der rückständigen Beiträge bleibt bestehen. Bei sozialer Notlage des Mitglieds kann der Vorstand auf Antrag die Beitragszahlung stunden oder ganz oder teilweise erlassen. Durch mehrheitlichen Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Benehmen innerhalb und außerhalb des Vereins dessen Ruf und Ansehen in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schädigt, den Interessen des Vereins entgegenarbeitet oder wissentlich die Satzung des Vereins verletzt. Hierzu zählt auch ein massives unsportliches und unkameradschaftliches Verhalten. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Ausschlussschreibens das Recht zu, Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einzulegen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig über den Ausschluss. Bis zum Ausschluss dieses vereinsinternen Verfahrens ruhen sämtliche Rechte des Mitglieds. Vorstandsmitglieder, sowie der Schriftführer und der Hauptkassier können nur durch die Mitgliederversammlung ihres Amtes enthoben oder ausgeschlossen werden; die Abteilungsführung durch die Mitgliederversammlung ihrer Abteilung und mit Genehmigung des Vorstandes. |
§ 7 Beiträge
Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgesetzt. Ist durch besondere Verhältnisse eine Änderung der Beiträge erforderlich, so kann der Vorstand diese mit einfacher Stimmenmehrheit seiner sämtlichen Mitglieder jederzeit beschließen und durchführen. Die einzelnen Abteilungen sind berechtigt, mit Genehmigung des Vorstandes Sonderbeiträge zu erheben; diese unterliegen der Kontrolle des Vorstandes. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge. Die jährliche Rückvergütung, sowie die jährliche Rücklage wird vom Vorstand festgelegt. |
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben das aktive Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und in den jeweiligen Abteilungsversammlungen. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen. Sie haben das Recht, dem Vorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Anträge zur Satzungsänderung müssen sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Alle Mitglieder sind berechtigt an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten unter Beachtung der Platz-, Hallen- bzw. Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen zu benützen. Jedes Vereinsmitglied ist über den Badischen Sportbund versichert. Nichtmitglieder sind somit nicht versichert. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere die Mitteilung von Änderungen der Anschrift, der Bankverbindung und weitere beitragsrelevanter Veränderungen. |
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
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§ 10 Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Hauptkassier. Der 1. Vorsitzende ist zur alleinigen Vertretung berechtigt, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Hauptkassier jeweils nur gemeinsam. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und zeichnet als gesetzlicher Vertreter. Im Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, dass der 2. Vorsitzende den 1. Vorsitzenden nur bei dessen Verhinderung vertritt. Der erste Vorsitzende repräsentiert den Verein. Er hat die Verhandlungen mit sämtlichen Behörden und Sportverbänden zu führen, alle Haupt- und außerordentlichen Versammlungen einzuberufen und zu leiten. In diesen Versammlungen gibt und entzieht er das Wort, hat den Ordnungsruf und bringt die vorliegenden Anträge zur Bearbeitung und Abstimmung. Die Vorsitzenden entscheiden über alle Vertragsabschlüsse, deren Änderungen und Kündigungen sowie alle weiteren rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen. Der zweite Vorsitzende ist der Stellvertreter des ersten Vorsitzenden und tritt bei dessen Abwesenheit oder dauerhafter Verhinderung in alle seine Rechte und Pflichten ein. Im Allgemeinen unterliegen ihm die Überwachung des inneren Vereinsbetriebs und die Sorge für das reibungslose Arbeiten der einzelnen Abteilungen. |
§ 11 Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus:
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die einzelnen Abteilungen wählen folgende Mitarbeiter für die Dauer von zwei Jahren:
Die gewählten Abteilungsleiter müssen von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Legt ein Vorstands- oder Abteilungsmitglied vor Ablauf des Geschäftsjahres sein Amt nieder, so sind in der nächsten Mitgliederversammlung Neuwahlen vorzunehmen. Bis zur Neuwahl kann der Vorstand ein Mitglied mit der Wahrung der Tätigkeiten des Ausgeschiedenen beauftragen. Auch bei längerer Erkrankung oder Verhinderung eines Vorstands- oder Abteilungsmitgliedes kann Vertretung erfolgen. Die jeweiligen Vorstandsmitglieder bleiben, bis die neu gewählten Mitglieder ins Vereinsregister eingetragen sind, im Amt. Der Vorstand kann ein oder mehrere Mitglieder des Vereins bevollmächtigen, den Verein gerichtlich oder außergerichtlich zu vertreten. |
§ 12 Schriftführer
Der Schriftführer wickelt den ganzen Schriftverkehr des Hauptvereins ab. Bei allen Versammlungen hat er das Protokoll zu führen. Insbesondere obliegt ihm die Führung der Vereinschronik und Mitgliederverwaltung, sowie die Registrierung aller Vereinsveranstaltungen, seien es solche sportlicher oder kultureller Art. Seinem Gewahrsam unterliegt der Vereinssiegel, wobei es den einzelnen Abteilungen vorbehalten bleibt ein besonderes Siegel zu führen. Diese Siegel müssen klar erkennen lassen, dass es sich hier um eine Abteilung des Gesamtvereins handelt. |
§ 13 Kassenwesen
Der Hauptkassier führt unter persönlicher Verantwortung das Kassenwesen des Hauptvereins. Er hat für die richtige Einziehung der Beiträge Sorge zu tragen. Das Kassenwesen der jeweiligen Abteilung werden von dem Abteilungskassier eigenverantwortlich geführt. Die Abteilungen können selbstständig Einnahmen erzielen. Sie tragen die aus diesen Einnahmen resultierenden öffentlichen Abgaben, wie z.B. Steuern, selbst. Die Abteilungen sind für die Einnahmen und die Ausgaben selbst verantwortlich. Eine Genehmigung des Vorstandes ist erforderlich, wenn die Ausgaben die Einnahmen übersteigen. Die Prüfungen des Kassenwesens des Hauptvereins sowie die Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch je zwei eigens dafür gewählte Kassenprüfer durchgeführt. Die zu wählenden Kassenprüfer, welche im Vorstand kein Amt bekleiden, erstatten in den jeweiligen Jahreshauptversammlungen Bericht über die Kassenprüfung und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenführers. Die Kassenprüfer haben das Recht, die jeweilige Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die formelle und buchhalterische Richtigkeit und nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. |
§ 14 Abteilungsleiter und Abteilungen
Innerhalb des Vereins werden für die unterschiedlichen Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet. Die Abteilung ist eine rechtlich unselbstständige Untergliederung des Vereins. Aus der Mitgliedschaft in einer Abteilung ergeben sich keine über die Satzung hinausgehenden Rechte und Pflichten. Eine neue Abteilung kann auf schriftlichen Antrag von Mitgliedern und durch Beschluss des Vorstandes aufgenommen werden. Die Leitung der Abteilung obliegt dem jeweiligen Abteilungsleiter. Er ist für den gesamten Bereich seiner Abteilung dem Hauptverein gegenüber in jeder Hinsicht verantwortlich. Zur Durchführung des sportlichen Betriebs innerhalb seiner Abteilung sind die im § 11 aufgeführten Mitarbeiter aus der Abteilung heraus zu wählen. Die Abteilungen tätigen selbstständig Spielabschlüsse, bestimmen ihre Trainingszeiten usw. Jedoch ist es Pflicht, alle Veranstaltungen, wie Sportfeste, Turniere, etc. aller Art sowie kulturelle Veranstaltungen (Kameradschaftsabende, Tanzveranstaltungen usw.) dem Vorstand zur Genehmigung mitzuteilen. Die Abteilungsleiter sind besondere Vertreter des Vereins im Sinne des § 30 BGB. Sie können den Verein beschränkt auf ihre Abteilung und beschränkt auf das Aktivvermögen ihrer Abteilung vertreten. Die Eingehung von Anstellungs-, Miet-, Leasing- oder ähnlichen Verträgen sind im Einvernehmen mit dem Vorstand möglich. Die Abteilungsleiter haben dem Vorstand in jeder Vorstandsitzung und im Bedarfsfall auch außerhalb hiervon über Aktivitäten und Vorkommnisse in den Abteilungen zu unterrichten. Eine ordentliche Abteilungsversammlung ist mindestens einmal im Jahr, vor der Mitgliederversammlung des Hauptvereins einzuberufen. Die Einberufung muss unter Angabe der Tagesordnung mit einer 14 Tagefrist im Mitteilungsblatt der Gemeinde Seckach und auf der Vereinshomepage stattfinden. |
§ 15 Vereinsjugend
Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Ihr gehören alle jugendlichen Mitglieder unter 21 Jahren sowie die gewählten Mitglieder des Jugendvorstandes an. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins. Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder von 10 – 20 Jahren. Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. |
§ 16 Sitzungen
Sitzungen von Vorstand und den Abteilungen finden nach Bedarf statt. Die Beratungen sind geheim. Sitzungen sind nur dann beschlussfähig, wenn mindestens Zweidrittel der Stimmberechtigten anwesend sind. Beschlüsse werden mit Zweidrittelmehrheit gefasst. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse sowohl des Vorstandes wie auch der Mitgliederversammlung werden vom Schriftführer in ein Protokollbuch eingetragen und von diesem und dem 1. Vorsitzenden unterschrieben. |
§ 17 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder und Organe bindend. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr, nach Möglichkeit in der ersten Jahreshälfte, vom Vorstand einzuberufen. Die Einberufung muss unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher bekannt gegeben werden. Die Einberufung muss unter Angabe der Tagesordnung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Seckach und auf der Vereinshomepage bekannt gegeben werden. Außerordentliche Versammlungen werden vom Vorstand in dringenden Fällen einberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 50 Mitgliedern ist der Vorstand zur Einberufung einer außerordentlichen Versammlung verpflichtet. Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand rechtzeitig eingereicht werden, dass zwischen der Einreichung und dem Tag der Versammlung mindestens sieben Tage liegen. Dringlichkeitsanträge können in der Versammlung und mit Zustimmung von drei Viertel der Anwesenden zur Beschlussfassung zugelassen werden. Der Vorstand kann zu einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung einladen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. |
§ 18 Strafen
Der Vorstand ist berechtigt, über die Mitglieder, die gegen die Satzung oder sportlichen Disziplin verstoßen, folgende Strafen zu beantragen:
Die Verhängung der unter 1-4 genannten Strafen erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. |
§ 19 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder in der Mitgliederversammlung beschlossen werden. |
§ 20 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis 31. Dezember. |
§ 21 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Antrag bedarf zur Annahme der 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen fällt an die Gemeinde Seckach zur Verwendung für Zwecke des Sports im Sinne der Vereinsaufgaben nach gemeinnützigen Gesichtspunkten. |
§ 22 Haftung
Alle für den Verein tätige Personen, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EstG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind. |
§ 23 Datenschutz im Verein
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert und verarbeitet. Einzelheiten regelt der Vorstand erforderlichenfalls in einer Datennutzungsordnung. Die Rechte der Mitglieder hinsichtlich ihrer personenbezogenen Daten richten sich nach der Datenschutzgrundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz in der jeweils gültigen Fassung. Allen für den Verein tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. |
74743 Seckach-Großeicholzheim, den 10.11.2024 Für die Mitgliederversammlung des SVG Christoph Leppla, 1. Vorsitzender |